Satzung

Korber Bädlesverein

Die Satzung vom Korber Bädlesverein



Stand: 23.07.2010

§ 1   Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Korber Bädlesverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form (e.V.)


2. Der Förderverein „Korber Bädlesverein“ (im folgenden „Verein“) hat seinen Sitz in Korb im Remstal.


§ 2   Aufgaben und Zweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der hier genannten Zwecke verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist der Betrieb, Erhaltung und die Sanierung des Freibads in Korb mit den Zielen:


- Förderung der Gesundheitsvorsorge und des Schwimmsports

- Förderung des Kinder- und Jugendsports

- Erhaltung des Korber Freibades


2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Aufgaben sollen geeignete Mittel durch Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.


§ 3   Mitglieder


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins unterstützen.


2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Näheres regelt die Vereinsordnung.


3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


4. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 31.12. gegenüber dem Vorstand zu erklären.


5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Vereinsordnung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.


6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht der Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden.


§ 4   Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5   Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.


2. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Korb.


3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Ob später eingereichte Anträge, oder Anträge, die noch während der Mitgliederversammlung eingereicht werden (Dringlichkeitsanträge), behandelt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt.


5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres.


6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung.


8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/von der Schriftführerin eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.


§ 6   Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in, einen Jugendsprecher/einer Jugendsprecherin und einem Vertreter/einer Vertreterin der Migrant / Innen. Sie sind gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):


2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach innen und außen. Einer davon ist der/die Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter/innen.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen finden geheim statt, Sie können auch offen erfolgen, wenn keines der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder widerspricht. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt bis der von der Mitgliederversammlung neugewählte Vorstand sein Amt antritt.


4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann einzelne Aufgaben auf Vereinsmitglieder übertragen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse aus der Mitte der Mitglieder bilden.


5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


6. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein muss.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen, das bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


§  7   Finanzen


1. Der Verein erhebt bei seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.


2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.


3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor, legt Rechnung und ersucht um Entlastung.


4. Der/die Schatzmeister/in erstellt einen jährlichen Kassenbericht, der von zwei Revisoren/Revisorinnen geprüft werden muss.


5. Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.


6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


8. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB  für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.


§  8   Revision


1. Die Kassenprüfung wird von zwei Revisoren/Revisorinnen vorgenommen. Sie hat einmal jährlich zu erfolgen. Über die Kassenprüfung ist gegenüber der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen sowie insbesondere die satzungsmäßige Verwendung der Mittel festzustellen.


2. Die Revisoren/Revisorinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.


3. Die Kassenrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.


§  9   Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.


§ 10   Schlichtung


1. Zur Vertretung der Interessen eines oder mehrer Einzelmitglieder gegenüber dem Vorstand in Streitfragen, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein unabhängiger Schlichter/unabhängige Schlichterin gewählt werden. Näheres regelt die Vereinsordnung.


2. Der Schlichter kann nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Korb, Mitglied des Vorstandes oder einer der beiden Kassenrevisoren sein.


§ 11   Satzungsänderung


Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.


§ 12   Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.


2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins and die Gemeinde Korb zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Förderung der Gesundheitsvorsorge und des Schwimmsports.

3. Die Auflösung des Vereins wird von im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern abgewickelt, soweit die Mitgliederversammlung beim Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anders bestimmt.


§ 13   Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23. Juli 2010 in Kraft.

Entsprechen einzelne Passagen dieser Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


Korb, den 23. Juli 2010


Korber Bädlesverein e.V.     Steinstraße 25    71404 Korb