Vereinsordnung

Korber Bädlesverein

Die Vereinsordnung vom Korber Bädlesverein



Stand: 23.07.2010

Vereinsordnung Korber Bädle


1. Mitgliedschaft


1.1  Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand bei der nächstmöglichen Sitzung. Die Aufnahme wird gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt.


1.2  Die Aufnahme Minderjähriger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.


1.3  Minderjährige Mitglieder ab 14 Jahren besitzen das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht wird mit Eintritt der Volljährigkeit erworben, mit Ausnahme des Jugendvertreters/der Jugendvertreterin, der/die das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erhält.


1.4  Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedsrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter wahr.


2. Mitgliederversammlung


2.1 Finden in der Mitgliederversammlung Wahlen zum Vorstand statt, ist von der Mitgliederversammlung eine Wahlleitung zu bestellen


2.2 Die Wahlleitung kann aus der Mitte der anwesenden Mitglieder Wahlhelfer bestimmen, die nicht gleichzeitig bei den anstehenden Wahlen zur Wahl stehen können


3. Vorstand


3.1 Sitzungen des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf, in der Regel einmal vierteljährlich statt.


3.2 Zu den ordentlichen Sitzungen hat der/die Vorsitzende in der Regel mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der/die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.


3.3 Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.


3.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.


3.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.


3.6 Ist ein/e Betriebsleiter/in oder ein/e Geschäftsführer/in bestellt, nimmt er/sie an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.


3.7 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen, die beratend mitwirken.


3.8 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen, die beratend mitwirken.


3.9 Sind aus der Mitte der Mitglieder Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet können die Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen Vertreter/Vertreterinnen  auf Einladung des Vorstandes entsenden, die beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.


4. Bewirtschaftungsbefugnis


4.1 Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes bestehen hinsichtlich der Ausgabenbewirtschaftung keine Beschränkungen.


4.2 Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes bedürfen bei Beträgen bis 2.500,-- € im Einzelfall der Zustimmung des Vorstandes, bei Beträgen über 2.500,-- € im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Über Ausgaben außerhalb des Haushaltes ist vom Vorstand innerhalb des Rechenschaftsberichtes in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.


4.3 Die Bankvollmacht wird dem Vorstand als Doppelvollmacht erteilt. Der/die erste, zweite oder dritte Vorsitzende sowie der /die Schatzmeister/in werden bevollmächtigt.


5. Ausschluss von der Mitgliedschaft


5.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es


a) den Verein Korber Bädle materiell oder ideell schädigt oder geschädigt hat;

b) länger als 4 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;

c) der missbräuchlichen Verwendung des Mitgliedsausweises Vorschub leistet.


5.2 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Ein Beschluss darüber ist in einer Mitgliederversammlung zu fassen.


5.3 Das betroffene Mitglied, bzw. bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung, ist vorher zu hören.


5.4 Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Außerdem kann die/der Betroffene den Schlichter anrufen.


6. Ende der Mitgliedschaft

Nach Ausschluss aus dem Verein ist der Mitgliedsausweis abzugeben.


7. Schlichtung


7.1 Der, von der Mitgliederversammlung bestellte, unabhängige Schlichter hat beim Vorliegen von schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und dem Vorstand zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zu suchen


7.2 Wird eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden, entscheidet der Schlichter. Alle Beteiligten sind an den Schlichterspruch gebunden.

Die Vereinsordnung wurde bei der Gründungsversammlung am 23.Juli 2010 beschlossen und in Kraft gesetzt.


Korb im Remstal, den 23.07.2010


1. Vorsitzender


Albert Heinrich


Korber Bädlesverein e.V.     Steinstraße 25    71404 Korb